OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.1978
12 U 56/75
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/248
VersR 1979, 649
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrschulwagens mit einem Fußgänger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.1978 - Aktenzeichen 12 U 56/75

DRsp Nr. 1994/9426

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrschulwagens mit einem Fußgänger

1. Überquert ein Fußgänger die Fahrbahn für einen herannahenden PKW von links, so handelt der PKW-Fahrer schuldhaft, wenn er versucht, den Fußgänger links zu umfahren, da ein solches Verhalten diesen zu unberechenbaren Reaktionen wie etwa ein Zurückspringen nach links veranlassen kann.2. Ein Fahrschüler haftet nicht nach den Regeln des StVG, da der Fahrlehrer Führer des Fahrzeugs ist. Er haftet lediglich nach zivilrechtlichen Grundsätzen, was Verschulden voraussetzt. Er handelt nicht fahrlässig, wenn ein Verkehrsunfall auf mangelnde Fahrpraxis zurückzuführen ist.