Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs auf der linken Fahrspur einer dreispurigen Straße mit einem 11 Jahre alten Kind
LG Köln, vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 2 O 576/09
DRsp Nr. 2011/8890
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs auf der linken Fahrspur einer dreispurigen Straße mit einem 11 Jahre alten Kind
Kommt es zu einer Kollision eines auf der linken Fahrspur einer dreispurigen Straße fahrenden Fahrzeugs mit einem 11 Jahre alten Kind, das die Straße auf dem Weg zu einer Bus- bzw. Straßenbahnhaltestelle überquert, so trifft Letzteres die alleinige Haftung, da es beim Überqueren der Fahrbahn den fließenden Verkehr nicht behindern und entsprechend der Verkehrslage die Fahrbahn nur an Kreuzungen oder an Fußgängerüberwegen überqueren durfte.