Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der geöffneten Fahrertür eines parkenden Fahrzeugs
KG, Urteil vom 04.01.1973 - Aktenzeichen 12 U 764/72
DRsp Nr. 1994/1829
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der geöffneten Fahrertür eines parkenden Fahrzeugs
»1. Der mit zu geringem seitlichen Sicherheitsabstand Vorbeifahrende haftet für den Anstoß an die teilweise geöffnete Tür eines parkenden Fahrzeuges auch dann voll, wenn der Fahrer des geparkten Wagens unnötig lange zwischen Tür und Fahrzeug gestanden hat.2. Persönlicher Rabatt ist im Rahmen des Vorteilsausgleichs schadensmindernd in Rechnung zu stellen.«