LG Mainz - Urteil vom 16.11.1999
6 S 15/98
Normen:
BGB § 823 § 828 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 273
DAR 2000, 273
DAR 2000, 273
DRsp I(145)526d

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der von einem 11 Jahre alten Kind geöffneten Tür eines am Rand abgestellten PKW

LG Mainz, Urteil vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 6 S 15/98

DRsp Nr. 2003/16763

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der von einem 11 Jahre alten Kind geöffneten Tür eines am Rand abgestellten PKW

1. Öffnet ein 11-jähriges Kind die Tür eines Fahrzeugs und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so haftet das Kind für den vollen Schaden, da es in einem Alter von 11 Jahren über genügend intellektuelle Einsichtsfähigkeit und Verstandesreife verfügt.2. Daneben ist die Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig, da die Eltern des Kindes aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht haften, wenn sie dieses nicht davon abgehalten haben, die Tür trotz herannahender Fahrzeuge zu öffnen.

Normenkette:

BGB § 823 § 828 ;
Fundstellen
DAR 2000, 273
DAR 2000, 273
DAR 2000, 273
DRsp I(145)526d