SchlHOLG - Urteil vom 28.10.1981
9 U 17/80
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 691

Haftungsverteilung bei Kollision eines geblendeten Kraftfahrers mit einem alkoholisierten Fußgänger; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelhirntrauma mit hirnorganischem Psychosyndrom

SchlHOLG, Urteil vom 28.10.1981 - Aktenzeichen 9 U 17/80

DRsp Nr. 1994/13868

Haftungsverteilung bei Kollision eines geblendeten Kraftfahrers mit einem alkoholisierten Fußgänger; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelhirntrauma mit hirnorganischem Psychosyndrom

1. Ein Kraftfahrer fährt mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h zu schnell, wenn die Sicht durch die Witterungsverhältnisse oder durch Blendwirkung so schlecht ist, daß er bei dieser Geschwindigkeit vor einem Hindernis sein Fahrzeug nicht rechtzeitig anhalten kann.2. Fährt der Kraftfahrer bei Dunkelheit einen infolge Alkoholisierung auf der Fahrbahn torkelnden Fußgänger an, so trifft diesen ein hälftiges Mitverschulden.3. Bei einem Schädelhirntrauma mit Persönlichkeitsveränderungen und hirnorganischem Psychosyndrom mit dauernder Erwerbsunfähigkeit und Heimunterbringung ist unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50% ein Schmerzensgeld von 50.000 DM angemessen.

Normenkette:

BGB § ;