OLG München - Urteil vom 09.05.2014
10 U 3652/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 4617/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines im Kreuzungsbereich bei Rotlicht links abbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegen kommenden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 09.05.2014 - Aktenzeichen 10 U 3652/13

DRsp Nr. 2014/9299

Haftungsverteilung bei Kollision eines im Kreuzungsbereich bei Rotlicht links abbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegen kommenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines auf einer ampelgeregelten Kreuzung bei Rotlicht links abbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trifft den Linksabbieger die volle Haftung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten vom 10.09.2013 gegen das Endurteil des LG München I vom 22.07.2013 (Az. 17 O 4617/13) wird zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 20.10.2012 um 16.30 Uhr auf der Kreuzung B.-Straße/A.straße in M.