Die Berufung der Beklagten vom 10.09.2013 gegen das Endurteil des LG München I vom 22.07.2013 (Az.
Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3.Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 20.10.2012 um 16.30 Uhr auf der Kreuzung B.-Straße/A.straße in M.
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