OLG Köln - Beschluss vom 05.09.2013
7 U 68/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 36;

Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs mit einem unter Inanspruchnahme von Sonderrechten fahrenden Einsatzfahrzeug

OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 7 U 68/13

DRsp Nr. 2015/3794

Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs mit einem unter Inanspruchnahme von Sonderrechten fahrenden Einsatzfahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden Einsatzfahrzeugs mit einem in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeug, so überwiegt in der Regel der Sorgfaltsverstoß des in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs, da es sich darauf einzurichten hat, dass es optische und insbesondere akustische Warnsignale eines Einsatzfahrzeugs wahrzunehmen hat. Daher erscheint eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des Einsatzfahrzeugs angezeigt.

Tenor

Da es sich um ein Hauptverhandlungsprotokoll handelt, gibt es kein Tenor.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 36;

Gründe

erschienen bei Aufruf:

für die Klägerin und die Drittwiderbeklagte Rechtsanwalt N,

für die Beklagte Rechtsanwalt C.

Rechtsanwalt N stellt den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 23.04.2013, Bl. 138 d. A., sowie Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Rechtsanwalt C stellt den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 20.06.2013, Bl. 150 f. d. A., sowie Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Kläger.

Die Sache wurde eingehend erörtert.

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