OLG Naumburg - Urteil vom 20.03.2014
1 U 113/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 153/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Straße einfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs bei Überschreitung der zulässige Höchstgeschwindigkeit

OLG Naumburg, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 1 U 113/13

DRsp Nr. 2014/18664

Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Straße einfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs bei Überschreitung der zulässige Höchstgeschwindigkeit

Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in eine Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden. Es kommt aber eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Betracht. Beträgt diese ca. 50 % und hatten beide Fahrer auch jeweils eingeschränkte Sicht, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von je 50 %.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 153/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger insgesamt 13.122,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2011 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,55 Euro zu zahlen.