BGH - Urteil vom 10.05.1966
VI ZR 249/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,

Haftungsverteilung bei Kollision eines in einer engen Kurve auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorrad

BGH, Urteil vom 10.05.1966 - Aktenzeichen VI ZR 249/64

DRsp Nr. 2008/15090

Haftungsverteilung bei Kollision eines in einer engen Kurve auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorrad

1. Das Rechtsfahrgebot darf nicht kleinlich ausgelegt werden. Ein Fahrer hat zwar die rechte Fahrbahnhälfte zu benutzen und darf sich dabei nicht hart an der Mittellinie halten. Es zwingt ihn aber nicht, äußerst rechts zu fahren.2. Ein Motorradfahrer verletzt das Rechtsfahrgebot nicht, wenn er etwa die Mitte seiner Fahrbahnhälfte und einen ausreichenden Abstand zu der Abgrenzung der Gegenfahrbahn einhält.3. Kommt es zu einer Kollision mit einem auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeug, so trägt dieses die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: