KG - Beschluss vom 26.07.2010
12 U 188/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 297; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 378/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines innerhalb des Kreisverkehrs auf einem aus dem Kreisverkehr herausführenden Fahrstreifen weiterfahrenden Fahrzeugs mit einem anderen Fahrzeug

KG, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 12 U 188/09

DRsp Nr. 2010/16622

Haftungsverteilung bei Kollision eines innerhalb des Kreisverkehrs auf einem aus dem Kreisverkehr herausführenden Fahrstreifen weiterfahrenden Fahrzeugs mit einem anderen Fahrzeug

1. Der Fahrzeugführer, der dem äußersten rechten Fahrstreifen, der aus dem Kreisverkehr herausführt, nicht folgt, sondern über die Ausfahrt hinaus innerhalb des Kreisverkehrs weiterfährt auf einem Fahrstreifen, der zunächst der zweite von rechts war, wechselt den Fahrstreifen. 2. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einem Unfall mit einem Fahrzeug auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrstreifenwechsel die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO nicht beachtet hat, was grundsätzlich dessen Alleinhaftung zur Folge hat. 3. War in einem Kreisverkehr auch auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts das Abbiegen nach rechts durch einen Pfeil (Z 297) empfohlen, so bedeutet das Folgen dieser Empfehlung keinen Verstoß gegen die grundsätzliche Pflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO, sich beim Abbiegen nach rechts möglichst weit rechts einzuordnen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 297; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 9 Abs. 1 S. 2;

Gründe: