OLG Düsseldorf vom 28.04.1986
1 U 52/85
Normen:
StVO § 2 Abs. 5 S. 1 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)222d
MDR 1987, 1029

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrers mit einem die Fahrbahn auf den Fußgängerüberweg überquerenden Radfahrer

OLG Düsseldorf, vom 28.04.1986 - Aktenzeichen 1 U 52/85

DRsp Nr. 1992/8034

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrers mit einem die Fahrbahn auf den Fußgängerüberweg überquerenden Radfahrer

»1. Auch Radfahrer genießen grundsätzlich auf Fußgängerüberwegen den Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr, sofern für diesen trotz der Geschwindigkeit des Radfahrers rechtzeitig erkennbar ist, dass der Radfahrer die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg überqueren will.«2. Volle Haftung des PKW-Fahrers.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 5 S. 1 § 26 Abs. 1 ;