OLG Hamm vom 09.02.1999
9 U 160/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
NZV 2000, 167
VRS 98, 327
r+s 2000, 195

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden knapp 13 Jahre alten Radfahrer

OLG Hamm, vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 9 U 160/98

DRsp Nr. 2008/13571

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden knapp 13 Jahre alten Radfahrer

» 1. Zur Analyse eines Verkehrsunfalls (Kollision zwischen Pkw und Fahrrad) auf Grund eines vom Sachverständigen durchgeführten Crash-Tests.2. Ein Kraftfahrer muss auf Grund der besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern unfallverhütend reagieren, wenn die äußeren Umstände darauf hindeuten, dass ein ihm auf dem rechten Bürgersteig mit dem Fahrrad entgegenkommender Schüler beabsichtigt, auf die andere Straßenseite überzuwechseln.«