OLG Köln - Urteil vom 02.12.1992
13 U 114/92
Normen:
BGB § 833 ; ZPO § 511a ;
Fundstellen:
MDR 1993, 518
OLGReport-Köln 1993, 100

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrers mit einer auf die Straße gelaufenen Milchkuh

OLG Köln, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 13 U 114/92

DRsp Nr. 1996/30108

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrers mit einer auf die Straße gelaufenen Milchkuh

»1. Zur Beschwer bei unbeziffertem Klageantrag, wenn das angefochtene Urteil den in der Klagebegründung als untere Grenze mitgeteilten Schmerzensgeldbetrag zwar zuerkennt, aber unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 1/4.2. Ein dreireihiger Stacheldrahtzaun dessen oberster Draht 90,5 cm über dem Erdboden gespannt ist, genügt nicht zur ordnungsgemäßen Umzäunung einer Rindviehweide, die in der Nähe einer stark befahrenen Straße liegt. Ob zusätzlich zu einem mind. 110 cm - 120 cm hohen Stacheldrahtzaun noch ein Elektroschutzzaun erforderlich ist, bleibt offen.«3. Im Rahmen der Tierhalterhaftung des Milchviehhalters ist die Betriebsgefahr des kollidierenden Fahrzeugs mit 1/4 haftungsmindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 833 ; ZPO § 511a ;
Fundstellen