KG - Urteil vom 15.02.1982
12 U 3843/81
Normen:
BGB § 843 ; StVG § 11 ;
Fundstellen:
VRS 62, 326
VersR 1982, 978

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem Fußgänger

KG, Urteil vom 15.02.1982 - Aktenzeichen 12 U 3843/81

DRsp Nr. 1994/7926

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem Fußgänger

1. Beachtet ein Kraftfahrer nicht, dass bereits andere Fahrzeuge angehalten haben, um Fußgängern das gefahrlose Überqueren einer Großstadtstraße zu ermöglichen, so handelt er im Falle eines Zusammenstoßes mit einer Fußgängerin schuldhaft. Dieser ist jedoch ein Mitverschulden entgegen zu halten, wenn sie nach dem Vorbeilaufen an haltenden Kraftfahrzeugen nicht mehr nach links geschaut hat. Unter Hinzunähme der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs ist von einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu seinen Lasten auszugehen.2. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/3 ist bei Bruch des Beckens, des Oberarmes und des Schienbeinkopfes mit Verletzungen des Kniegelenks und des Innenbandes und dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500 DM angemessen.

Normenkette:

BGB § ;