OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.08.1990
10 U 264/89
Normen:
StVO (a.F.) § 24 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 339
NZV 1991, 355
VersR 1992, 977
r+s 1991, 229

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem Kinderfahrrad

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.1990 - Aktenzeichen 10 U 264/89

DRsp Nr. 1994/11368

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem Kinderfahrrad

»1. Kinderfahrräder waren auch schon vor der Neufassung des § 24 StVO durch die ÄnderungsVO vom 22.3.1988 nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO anzusehen und deshalb nicht vorfahrtsfähig.«2. Fährt ein 4jähriges Kind auf einem Kinderfahrrad mit Stützrädern an einer Straßeneinmündung für einen Pkw-Fahrer von rechts kommend auf die andere Straße, so gilt für das Kind nicht die Vorfahrtsregel rechts vor links. Im Falle einer Kollision trägt daher der PKW zwar den vollen materiellen Schaden, jedoch mangels Verschuldens des PKW-Fahrers nicht den immateriellen Schaden des Kindes.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 24 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschl. v. 9.4.1991 - VI ZR 300 /90 - nicht angenommen.

Fundstellen
DAR 1991, 339
NZV 1991, 355
VersR 1992, 977
r+s 1991, 229