BGH - Urteil vom 16.11.1965
VI ZR 139/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 Abs. 1 § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Lastzuges mit einem wartepflichtigen Pkw bei unübersichtlicher Strecke

BGH, Urteil vom 16.11.1965 - Aktenzeichen VI ZR 139/64

DRsp Nr. 2008/15039

Haftungsverteilung bei Kollision eines Lastzuges mit einem wartepflichtigen Pkw bei unübersichtlicher Strecke

Fährt ein Lastzug mit einer Geschwindigkeit in einen in einer unübersichtlichen S-Kurve verlaufenden Streckenabschnitt ein, die es ihm nicht erlaubt, sofort anzuhalten und kommt es zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen Pkw, der wegen der Unübersichtlichkeit den Lastzug nicht wahrnimmt und auf die vorfahrtberechtigte Straße einbiegt, so ist der Schaden hälftig zu teilen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 Abs. 1 § 13 ;

Tatbestand:

Am 12. Dezember 1957 gegen 14.00 Uhr kam es in der Ortschaft T. im Bereich der Einmündung des Gemeindeverbindungsweges von M. in die Bundesstraße 279 zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Lastzug der Erstbeklagten und dem VW-Personenkraftwagen des Kaufmanns und Lagerhausbesitzers Sebastian R., den dieser selbst fuhr. Bei dem Unfall kam R. ums Leben. Seine gesetzlichen Erben - die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder - machen die Beklagten für den Unfallschaden verantwortlich.