BGH - Urteil vom 27.11.1956
VI ZR 240/55
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 17 § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1957, 99
Vorinstanzen:
OLG Neustadt/Weinstr.,

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden LKW mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 27.11.1956 - Aktenzeichen VI ZR 240/55

DRsp Nr. 1994/6548

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden LKW mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

1. Kündigt ein Lkw auf einer Bundesstraße sein Einbiegen in eine links abzweigende Nebenstraße mit dem Winker an, so ist deswegen ein entgegenkommender Fahrer auf der Bundesstraße noch nicht verpflichtet, seine Fahrweise zu ändern. Er braucht nicht damit zu rechnen, daß der Lkw seine Wartepflicht nicht erfüllt, und kann sich daher auf sein Vorfahrtsrecht verlassen.2. Auch wenn der Lkw sich einordnet und langsam auf die Straßenmitte zufährt, kann der entgegenkommende Fahrer noch darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtsrecht vom Lkw beachtet wird.3. Den entgegen kommenden PKW trifft daher keine Mithaftung.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 17 § 7 ;

Tatbestand: