OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2016
6 U 13/16
Normen:
StVO § 7 Abs. 2, Nr. 1, S. 5; StVO § 17 Abs. 2, Nr. 1, S. 5; StVO § 37 Abs. 2, Nr. 1, S. 5;
Fundstellen:
MDR 2016, 16
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 315/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Lkw mit einem Mofa-Roller des Gegenverkehrs

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 6 U 13/16

DRsp Nr. 2016/14849

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Lkw mit einem Mofa-Roller des Gegenverkehrs

Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von grün auf gelb mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.11.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Tenor der angefochtenen Entscheidung wird - klarstellend - wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 136,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.6.2013 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 70% aller weiteren materiellen Schäden und alle zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 24.9.2012 entstehen werden, unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 30% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

3. 4.