BGH - Urteil vom 07.03.1967
VI ZR 129/65
Normen:
ZPO § 286 § 387 § 402 ;
Fundstellen:
VersR 1967, 585
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Motorrads mit Beiwagen mit einem im Zuge des Abbiegevorgangs rechts vorbei fahrenden PKW; Zulassung mündlichen Vortrags durch einen Privatgutachter

BGH, Urteil vom 07.03.1967 - Aktenzeichen VI ZR 129/65

DRsp Nr. 1994/6004

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Motorrads mit Beiwagen mit einem im Zuge des Abbiegevorgangs rechts vorbei fahrenden PKW; Zulassung mündlichen Vortrags durch einen Privatgutachter

1. Hat ein Motorrad mit Beiwagen einen beabsichtigten Abbiegevorgang nach links durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers und Anordnen zur Fahrbahnmitte hin angezeigt und fährt ein PKW-Fahrer mit unverminderter Geschwindigkeit rechts an diesem vorbei, so trägt der PKW die volle Haftung, wenn es im Zuge des Vorbeifahrens zu einem Anstoß an das Motorrad kommt, in dessen Folge dieses auf die Gegenfahrbahn gerät und von einem entgegenkommenden Fahrzeug erfasst wird.2. Hat eine der Parteien vor oder während des Prozesses einen Privatgutachter herangezogen, so kann sie diesen dem Gericht nicht als Sachverständigen aufzwingen, indem sie dessen persönliche Vernehmung durchsetzt. Sie kann lediglich für ihre Behauptungen den Sachverständigenbeweis nach §§ 402 ff ZPO antreten.

Normenkette:

ZPO § 286 § 387 § 402 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des Melkers W., der am 23. Juli 1960 einen Verkehrsunfall in P. bei K. erlitt. W. befuhr dort gegen 16.00 Uhr mit seinem Beiwagen-Kraftrad die V.- Straße (Bundesstraße) in Richtung K.