Auf die Berufung der Beklagten vom 19.12.2013 wird das Zwischenurteil des LG München I vom 08.11.2013 (Az.
Der Klageantrag ist dem Grunde nach zu drei Vierteln gerechtfertigt.
II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist - für die Beklagten hinsichtlich der Kosten - vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils oder Kostenfestsetzungsbeschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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