OLG München - Urteil vom 04.07.2014
10 U 4997/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 4; StVO § 2; StVO § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 29708/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Pkw mit einem entgegenkommenden, den Radweg nicht benutzenden Radfahrer

OLG München, Urteil vom 04.07.2014 - Aktenzeichen 10 U 4997/13

DRsp Nr. 2014/16202

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Pkw mit einem entgegenkommenden, den Radweg nicht benutzenden Radfahrer

Kommt es zu einer Kollision eines nach links abbiegenden Pkw mit einem nicht den vorhandenen Radweg benutzenden entgegenkommenden Radfahrer, so hat sich der Radfahrer ein Mitverschulden von 1/4 anrechnen zu lassen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 19.12.2013 wird das Zwischenurteil des LG München I vom 08.11.2013 (Az. 17 O 29708/11) in Nr. I. abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Klageantrag ist dem Grunde nach zu drei Vierteln gerechtfertigt.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist - für die Beklagten hinsichtlich der Kosten - vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils oder Kostenfestsetzungsbeschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 4; StVO § 2; StVO § 9 Abs. 3;

Gründe

A.