BGH - Urteil vom 29.06.1965
VI ZR 33/64
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1965, 885
Vorinstanzen:
OLG München,

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden PKW mit einer von hinten herannahenden Straßenbahn

BGH, Urteil vom 29.06.1965 - Aktenzeichen VI ZR 33/64

DRsp Nr. 1994/6099

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden PKW mit einer von hinten herannahenden Straßenbahn

1. Ein Straßenbahnführer, der die im Stadtverkehr zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält, braucht sich nicht darauf einzustellen, daß ein Kraftwagen, der die Straßenbahn gerade erst überholt hat, noch dicht vor ihm nach links abbiegen und die Weiterfahrt des Straßenbahnzuges behindern werde.2. Ist davon auszugehen, dass bei einer Kollision eines links abbiegenden PKW mit einer nachfolgenden Straßenbahn der PKW-Fahrer die Straßenbahn vorher rechts überholt hat, so steht ihm jedenfalls kein 1/4 des Schadens übersteigender Schadensersatzanspruch zu, da ein Straßenbahnfahrer nicht damit rechnen muss, dass ein PKW, der die Straßenbahn gerade erst überholt hat, unter Überquerung des Gleiskörpers dicht vor ihr nach links abbiegen werden.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger Erwin S. fuhr am 6. März 1959 gegen 11.30 Uhr mit seiner Frau, der Klägerin Susanne S. in seinem Volkswagen durch die D.-Straße in M. stadtauswärts. Als er begann, nach links in die L.-Straße abzubiegen, wurde sein Kraftwagen von einem nachkommenden Straßenbahnzug der beklagten Stadt, den der Beklagte K. führte, angefahren. Der Kläger und seine Frau wurden verletzt, der Volkswagen schwer, der Triebwagen der Straßenbahn leichter beschädigt.