BGH - Urteil vom 08.07.1969
VI ZR 193/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 3 S. 3 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Traktors mit einem entgegenkommenden Motorrad

BGH, Urteil vom 08.07.1969 - Aktenzeichen VI ZR 193/67

DRsp Nr. 2008/15067

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Traktors mit einem entgegenkommenden Motorrad

Kommt es zu einer Kollision eines links abbiegenden Traktors mit einem Motorrad des Gegenverkehrs, so trägt der Traktor die alleinige Haftung, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit das Motorrad hätte bemerken und den Unfall vermeiden können.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 3 S. 3 § 17 ;

Tatbestand:

Der Schlossermeister Thomas Ch., Ehemann und Vater der jetzigen Kläger, erlitt am 15. August 1955 in H. auf seinem Motorrad (NSU 600 ccm) einen Unfall. Er stieß auf der 5,50 m breiten Straße von P. nach K. mit dem ihm entgegenkommenden Trecker eines landwirtschaftlichen Zuges zusammen, als dieser kurz vor ihm - in der Fahrtrichtung des Treckers gesehen - nach links in ein Grundstück abbog. Der Trecker wurde von dem Beklagten Johannes M. gesteuert. Dieser hatte vor dem Einbiegen nach vorne auf mindestens 120 m unbehinderte Sicht. Ch. fuhr, nachdem er gebremst und eine Bremsspur von 7,20 m hinterlassen hatte, mit dem Motorrad gegen das rechte Vorderrad des Treckers und stürzte. Dabei erlitt er einen Schädelbasisbruch, eine Gehirnerschütterung, einen Unterarmbruch und einen komplizierten Unterschenkelbruch. Er war bewusstlos und kam erst im Krankenhaus in F. wieder zu sich. Dort wurde er bis zum 13. Dezember 1955 stationär und bis zum 7. Februar 1956 ambulant behandelt.