BGH - Urteil vom 03.03.1970
VI ZR 127/68
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 ;
Vorinstanzen:
KG,

Haftungsverteilung bei Kollision eines links ohne Anzeige der Fahrtrichtungsänderung abbiegenden Mopeds mit einem überholenden PKW

BGH, Urteil vom 03.03.1970 - Aktenzeichen VI ZR 127/68

DRsp Nr. 2008/15030

Haftungsverteilung bei Kollision eines links ohne Anzeige der Fahrtrichtungsänderung abbiegenden Mopeds mit einem überholenden PKW

Setzt ein Mopedfahrer ohne Anzeige der Fahrtrichtungsänderung und unter Ausholen nach rechts zum Linksabbiegen an und kommt es zu einer Kollision mit einem links überholenden PKW, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 ;

Tatbestand:

Am 21. April 1963 gegen 20055 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Moped, auf dem sich auch noch seine 14-jährige Tochter befand, mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h die 9 m breite südliche der beiden gleichartigen Fahrbahnen der Straße "A.J." in B. Bei der Einmündung des Zitadellenweges wollte er beim Mittelstreifen- Durchbruch auf die Gegenfahrbahn gelangen, um dort in die Gegenrichtung zurückzufahren. Dabei wurde dass Moped von dem nachfolgenden von dem Beklagten gesteuerten und diesem gehörigen Personenkraftwagen "Ford Taunus 15 M" erfasst; der Kläger und seine Tochter wurden vom Moped geschleudert, das Totalschaden erlitt. Der Kläger wurde schwer verletzt.