BGH - Urteil vom 30.11.1965
VI ZR 146/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden Mopedfahrers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 30.11.1965 - Aktenzeichen VI ZR 146/64

DRsp Nr. 2008/15040

Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden Mopedfahrers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

Die Betriebsgefahr des auf einer Schnellverkehrsstraße geradeaus fahrenden KFZ fällt nicht ins Gewicht gegenüber dem groben Verschulden eines aus der Gegenrichtung kommenden Mopedfahrers, der unter Verletzung seiner Wartepflicht nach links abbiegt und dadurch die Fahrbahn des Geradeausfahrenden schneidet

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Am 27. September 1958 gegen 11.30 Uhr befuhr der am ... 1907 geborene Hilfsschrankenwärter der Bundesbahn L. mit seinem Moped die 10 m breite Bundesstraße 3 von K. nordwärts in Richtung M. Als er bei Kilometerstein 43 nach links in einen Feldweg einbiegen wollte, stieß er auf seiner linken (der westlichen) Fahrbahn mit dem entgegenkommenden Porsche-Personenkraftwagen des Beklagten zusammen, den dieser selbst steuerte. L. wurde schwer verletzt und verstarb am selben Tage. Der Beklagte geriet nach dem Zusammenstoß mit seinem beschädigten Wagen von der Straße ab, blieb aber unverletzt.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.