OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.10.2017
4 U 29/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 86
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 32/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegen kommenden Fahrzeug bei Dunkelheit und Regen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 4 U 29/17

DRsp Nr. 2018/3747

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegen kommenden Fahrzeug bei Dunkelheit und Regen

1. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Wartepflicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO ist nur festzustellen, wenn bei Beginn des Abbiegevorgangs Gegenverkehr bereits sichtbar ist, was im Bestreitensfall vom geschädigten Geradeausfahrer zu beweisen ist. 2. Bei Dunkelheit und Regen muss ein Linksabbieger nicht (mehr) mit Verkehrsteilnehmern rechnen, die auf einer Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen ohne Beleuchtung fahren. 3. Auch im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO kann die zur Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität nur auf Grund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.02.2017 (Aktenzeichen 4 O 32/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: