I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 11.05.1999 gegen 6.47 Uhr bei B auf der Kreuzung B XX/L XX ereignete und an dem außer ihm der Beklagte zu 1) als Fahrer eines dem Beklagten zu 3) gehörenden und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW mit Anhänger beteiligt war.
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