BGH - Urteil vom 29.06.1965
VI ZR 31/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 29.06.1965 - Aktenzeichen VI ZR 31/64

DRsp Nr. 2008/15111

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

Ein geradeausfahrende Verkehrsteilnehmer darf darauf vertrauen, dass ein ihm auf der Gegenfahrbahn entgegenkommender Linksabbieger sein Vorrecht auf ungehinderte Vorbeifahrt beachten werde. Dieser trägt daher im Falle einer Kollision die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Am 12. Dezember 1961 gegen 05.40 Uhr ereignete sich in N. an der Kreuzung der F.-Straße mit der A.-Straße ein Verkehrsunfall, an dem ein Lastzug der Klägerin und ein vom Zweitbeklagten gelenkter Omnibus der Erstbeklagten beteiligt waren.