OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.1980
1 U 233/79
Normen:
StVO § 9 Abs. 3 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
VRS 59, 408
VersR 1980, 1029

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer beampelten Kreuzung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.1980 - Aktenzeichen 1 U 233/79

DRsp Nr. 1994/9377

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer beampelten Kreuzung

»1. Für den in einer beampelten Kreuzung befindlichen Linksabbieger ohne gesonderte Linksabbiegerampel ist überhaupt keine Ampel mehr maßgebend. Er hat vielmehr unabhängig von den Farbzeichen der Ampel entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen.«2. Der Linksabbieger trägt daher im Falle der Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs die volle Haftung.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 3 ; StVG § 17 ;
Fundstellen
VRS 59, 408
VersR 1980, 1029