KG - Beschluss vom 31.05.2010
12 U 105/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 37;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 63/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer ampelgeregelten Kreuzung

KG, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 12 U 105/09

DRsp Nr. 2010/14418

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer ampelgeregelten Kreuzung

1. Bleibt bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage mit grünem Räumpfeil versehenen Kreuzung ungeklärt, ob der Abbiegepfeil das Linksabbiegen freigab und lässt sich nicht feststellen, bei welcher Ampelschaltung der Geradeausfahrer die Haltelinie überquert hat, haften die Unfallbeteiligten bei gleicher Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge jeweils zur Hälfte. 2. Steht jedoch fest, dass der Geradeausfahrer den Unfall dadurch mitverursacht hat, dass er bei Einfahrt in die Kreuzung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10 km/h überschritten hatte, kann eine Erhöhung seiner Haftungsquote auf 2/3 angemessen sein. 3. Leuchtet gelbes Ampellicht und steht rotes Ampellicht bevor, muss der Kraftfahrer nur anhalten, wenn ihm dies noch mit normaler Betriebsbremsung möglich ist.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 37;

Gründe: