OLG München - Endurteil vom 15.09.2017
10 U 4857/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 3273/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer ampelgeregelten Kreuzung

OLG München, Endurteil vom 15.09.2017 - Aktenzeichen 10 U 4857/16

DRsp Nr. 2017/14583

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer ampelgeregelten Kreuzung

Biegt auf einer ampelgeregelten Kreuzung ein Fahrzeug nach links ab, obwohl die Lichtzeichenanlage für diese Fahrspur Rotlicht zeigt und kommt es daraufhin zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trägt der Linksabbieger die volle Haftung.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 19.12.2016 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.11.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 5.583,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2015 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Verfahrens (erster Instanz).

II.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.