AG Hannover - Urteil vom 05.03.1984
529 C 2789/83
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 18 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 351
VersR 1985, 351
ZfS 1985, 164
ZfS 1985, 164
ZfS 1985, 164

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs aufgrund Handzeichen eines Dritten

AG Hannover, Urteil vom 05.03.1984 - Aktenzeichen 529 C 2789/83

DRsp Nr. 1994/15655

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs aufgrund Handzeichen eines Dritten

Stehen sich zwei in entgegen gesetzter Richtung fahrende Fahrzeuge gegenüber, weil sie beide links abbiegen wollen und gibt einer der Fahrer ein Handzeichen, um dem anderen zum Anfahren anzuhalten, so haftet er für dessen Schaden zu 20%, wenn es zu einer Kollision mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug des Gegenverkehrs kommt.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 18 ;
Fundstellen
VersR 1985, 351
VersR 1985, 351
ZfS 1985, 164
ZfS 1985, 164
ZfS 1985, 164