KG - Urteil vom 24.11.1983
12 U 5449/82
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1984, 44

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

KG, Urteil vom 24.11.1983 - Aktenzeichen 12 U 5449/82

DRsp Nr. 1994/7889

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

1. Schneidet ein Linksabbieger die Kurve in einem engen Linksbogen, so ist er zwar bevorrechtigt, wenn er noch auf der Einmündungs- oder Kreuzungsfläche mit einem wartepflichtigen Fahrzeug zusammentrifft. Dies gilt aber nicht, wenn die Fahrlinien erst auf der für den Einbiegenden linken Fahrbahnhälfte der von links einmündenden Straße zusammen treffen. Dabei darf der Wartepflichtige grundsätzlich bis an die Fluchtlinie der bevorrechtigten Straße heranfahren und kann darauf vertrauen, dass nicht plötzlich ein die Kurve schneidender Linksabbieger unmittelbar vor ihm auf der von ihm befahrenen rechten Fahrbahnseite auftauchen werde.2. In einem solchen Fall haftet der die Kurve schneidende Linksabbieger in vollem Umfang.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen
VerkMitt 1984, 44