OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.1978
12 U 229/77
Normen:
StVO § 9 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 381

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.1978 - Aktenzeichen 12 U 229/77

DRsp Nr. 1994/9419

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

Ein Linksabbieger darf die Kurve nicht schneiden, sondern muss in einem weiten Bogen in die untergeordnete Straße einbiegen. Schneidet er die Kurve und kommt es zu einer Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeug des Querverkehrs, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Linksabbiegers auch dann angemessen, wenn der Linksabbieger die Vorfahrt hatte.

Normenkette:

StVO § 9 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1979, 381