OLG Brandenburg - Urteil vom 28.05.2020
12 U 201/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 147/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 12 U 201/18

DRsp Nr. 2021/1977

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 86% überschreitet, so ist eine Haftungsverteilung von 70:30 zulasten des entgegenkommenden Fahrzeugs angemessen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.10.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 147/17, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 231,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom ...2015 in F... auf der ... Straße in Höhe Hausnummer ... in Höhe von 30 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.