OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.02.1980
10 U 259/79
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 1148

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1980 - Aktenzeichen 10 U 259/79

DRsp Nr. 1994/11523

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so haftet Letzteres voll, wenn es die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen
VersR 1980, 1148