BGH - Beschluss vom 08.07.1980
VI ZR 277/79
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden entgegenkommenden Fahrzeug

BGH, Beschluss vom 08.07.1980 - Aktenzeichen VI ZR 277/79

DRsp Nr. 2008/15101

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden entgegenkommenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h entgegenkommenden Fahrzeug, so trifft Letzteres das überwiegende Verschulden, so dass eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu seinen Lasten gerechtfertigt ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Gründe: