OLG München - Urteil vom 29.10.2010
10 U 2996/10
Normen:
BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; StVO § 9 Abs. 5; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3564/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Motorrad des Gegenverkehrs

OLG München, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 10 U 2996/10

DRsp Nr. 2011/4746

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Motorrad des Gegenverkehrs

1. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem Motorrad des Gegenverkehrs, so trifft den Linksabbieger die volle Haftung, es sei denn, er beweist, dass den Motorradfahrer ein (Mit-)Verschulden trifft. 2. Eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: weniger als 1 km/h) kann dem Motorradfahrer nicht zu einem Mitverschulden des Vorwurfs gereichen. 3. Auch die Behauptung des Unfallschädigers, der Motorradfahrer habe den Unfall durch Überbremsung des Vorderrades mitverursacht, ist unerheblich, da es einem Verkehrsteilnehmer nicht zum Mitverschulden gereicht, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage ohne Zeit zur ruhiger Überlegung nicht richtig reagiert.

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger über die anerkannten 50 % und über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG hinaus den materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger auf Grund des Verkehrsunfalls vom 01.09.2006 vor dem Anwesen G.straße 29 in B. entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, zu 100 % zu ersetzen.