AG Eberswalde - Urteil vom 02.08.2005
2 C 179/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2005, 372

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

AG Eberswalde, Urteil vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 2 C 179/04

DRsp Nr. 2008/11088

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem linksabbiegenden mit einem von hinten überholenden Fahrzeug, so trägt Letzteres die volle Haftung, wenn der Linksabbieger den Fahrtrichtungsanzeiger ordnungsgemäß betätigt und das überholende Fahrzeug die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% überschritten hatte.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege der Prozessstandschaft vollständigen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.08.2003.

Die Klägerin befuhr mit dem in ihrem Besitz befindlichen VW Lupo der Volkswagenbank die F.-Straße von der H.-Tankstelle kommend und beabsichtigte auf das Grundstück F.-Straße Nr. 78 abzubiegen.

Die Klägerin behauptet, nach Setzen des linken Blinkers in die Grundstückseinfahrt F.-Straße 78 eingebogen zu sein. Der Beklagte zu 1) habe das von dem Beklagten zu 2) gehaltene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kernzeichen ... mit überhöhter Geschwindigkeit geführt und sei in das bereits im Abbiegevorgang befindliche Fahrzeug VW Lupo gefahren. Nach 50 %igen Ersatz ihres unstreitigen Schadens beantragt die Klägerin,