Die Klägerin begehrt im Wege der Prozessstandschaft vollständigen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.08.2003.
Die Klägerin befuhr mit dem in ihrem Besitz befindlichen VW Lupo der Volkswagenbank die F.-Straße von der H.-Tankstelle kommend und beabsichtigte auf das Grundstück F.-Straße Nr. 78 abzubiegen.
Die Klägerin behauptet, nach Setzen des linken Blinkers in die Grundstückseinfahrt F.-Straße 78 eingebogen zu sein. Der Beklagte zu 1) habe das von dem Beklagten zu 2) gehaltene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kernzeichen ... mit überhöhter Geschwindigkeit geführt und sei in das bereits im Abbiegevorgang befindliche Fahrzeug VW Lupo gefahren. Nach 50 %igen Ersatz ihres unstreitigen Schadens beantragt die Klägerin,
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