OLG München - Urteil vom 28.02.2014
10 U 3878/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 1; StVO § 4;
Fundstellen:
r+s 2014, 471
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 575/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 10 U 3878/13

DRsp Nr. 2014/4219

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so haftet der Linksabbieger allein, wenn aufgrund der Beweisaufnahme feststeht, dass er unter Verletzung der Rückschaupflicht und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers den Abbiegevorgang eingeleitet hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) vom 30.09.2013 wird das Endurteil des LG Passau vom 26.08.2013 (Az. 4 O 575/12) in Nr. 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) verurteilt, samtverbindlich an den Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von 7.644,83 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 638,- € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2012 zu bezahlen.

2.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 16% alleine, weitere 77% die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) samtverbindlich und die Beklagten samtverbindlich weitere 7%.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:

die der Klägerin die Beklagten samtverbindlich zu 7%,

II. III. IV.