BGH - Urteil vom 13.04.1956
VI ZR 347/54
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 847 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 20, 259
DAR 1956, 215
DfS Nr. 1993/2233
ES Kfz-Schaden N-1/3
NJW 1956, 1067
VRS 11, 6
VersR 1956, 370
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

BGH, Urteil vom 13.04.1956 - Aktenzeichen VI ZR 347/54

DRsp Nr. 1993/2956

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

»1. Der verletzte Kraftfahrzeughalter muss die eigene mitursächliche Betriebsgefahr, wenn er für sie einzustehen hat, auch seinem Schmerzensgeldanspruch entgegenhalten lassen.«2. Fährt ein PKW vom rechten Fahrbahnrand an, um nach links abzubiegen und kommt es im Zuge des Abbiegevorgangs zu einer Kollision mit einem von hinten heranfahrenden Motorrad-Fahrer, so trifft den Motorradfahrer zwar kein Mitverschulden, wenn er die Abbiegeabsicht des PKW nicht rechtzeitig erkennen konnte. Da bei einer Eigengeschwindigkeit von 30 km/h die Kollision für ihn kein unabwendbares Ereignis war, muss er sich die Betriebsgefahr seines Kraftrades mit 1/3 anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 847 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand: