OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2014
I-1 U 32/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 295;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 427/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem unter Überfahren der durchgezogenen Mittellinie überholenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen I-1 U 32/13

DRsp Nr. 2015/17184

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem unter Überfahren der durchgezogenen Mittellinie überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines nach links auf einen Parkplatz abbiegenden Fahrzeugs mit einem unter Überfahren der durchgezogenen Mittellinie überholenden Fahrzeug, so trägt der Linksabbieger 70% des entstandenen Schadens, da gegen ihn angesichts eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO ein Anscheinsbeweis spricht. Die Mithaftung des überholenden Fahrzeugs zu 30% rechtfertigt sich daraus, dass es in einer unklaren Verkehrssituation überholt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.

an die Klägerin 1.491,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen,

2.

an die T. R. S.- und W. G., A.G. S. K., 271,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010, zu zahlen,

3.

an die A. + L. G., D. B. , K., 206,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen,

4.