Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 17 O 266/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.108,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 16.108,08 EUR zu, gegen die Beklagte zu 1) aus § 7 StVG, gegen den Beklagten zu 2) aus § 18 StVG und gegen die Beklagte zu 3) aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3a Abs. 1 Satz 1 PflVG, § 115 VVG.
Im Rahmen der gebotenen Abwägung der Haftungsanteile nach § 17 Abs. 1, 4 StVG ergibt sich, dass vorliegend eine Haftungsverteilung von 1/2 zu 1/2 angemessen ist.
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