OLG Hamm - Urteil vom 25.05.1955
9 U 21/55
Normen:
StVG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1956, 541

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit dem letzten Wagen einer Eisenbahn

OLG Hamm, Urteil vom 25.05.1955 - Aktenzeichen 9 U 21/55

DRsp Nr. 1994/11168

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit dem letzten Wagen einer Eisenbahn

»1. Eine "bei dem Betrieb einer Eisenbahn" eingetretene Schädigung liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeugführer auf einer neben einer Bahnlinie verlaufenden Straße durch Lokomotivdampf in seiner Sicht beeinträchtigt wird, dadurch von der Fahrbahn abkommt und mit dem vorbeifahrenden Eisenbahnzug zusammenstößt.«2. Haftungsverteilung 2/5 zu 3/5 zu Lasten des LKW.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen
VersR 1956, 541