Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das Teil-Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.03.2010 wird zurückgewiesen.
Die Zurücknahme der Berufung durch die Klägerin zu 2. hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
Von den Gerichtskosten im Berufungsverfahren und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1. 4/5 und die Klägerin zu 2. 1/5. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren tragen die Kläger selbst.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 551.788,80 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Klägers zu 1. 450.000,00 €, auf die Berufung der Klägerin zu 2. 101.788,80 €.
Die Berufung des Klägers zu 1. hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf den Beschluss des Senats vom 15.03.2011 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers zu 1. in dem Schriftsatz vom 15.04.2011 führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
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