OLG Stuttgart - Urteil vom 29.03.1990
13 U 342/88
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 80, 410
r+s 1991, 123
r+s 1991, 123

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Schienenfahrzeug an einem unbeschrankten Bahnübergang

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.1990 - Aktenzeichen 13 U 342/88

DRsp Nr. 1994/13429

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Schienenfahrzeug an einem unbeschrankten Bahnübergang

1. An einem unbeschrankten Bahnübergang mit Andreaskreuz haben Schienenfahrzeuge Vorrang vor kreuzenden Kraftfahrzeugen. Sie dürfen auf die Beachtung des Vorrangs vertrauen. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der den Bahnübergang kreuzt, hat seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit vor einem herannahenden Schienenfahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann. Ist ihm die Sicht durch am Straßenrand parkende Fahrzeuge versperrt, so hat er Schritttempo zu fahren und bremsbereit zu sein.2. Kommt es zu einer Kollision eines Schienenfahrzeugs mit einem LKW, so trägt Letzterer die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 80, 410
r+s 1991, 123
r+s 1991, 123