Haftungsverteilung bei Kollision eines mit einem Defekt auf einem Bahnübergang liegen gebliebenen Baggers mit einer Eisenbahn
OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1995 - Aktenzeichen 32 U 209/94
DRsp Nr. 1996/3882
Haftungsverteilung bei Kollision eines mit einem Defekt auf einem Bahnübergang liegen gebliebenen Baggers mit einer Eisenbahn
1. Bleibt ein Bagger wegen eines Defektes im Bereich einer Eisenbahnkreuzung liegen, stellt dies für den Betreiber der Bahn keinen haftungsausschließenden Fall höherer Gewalt dar.2. Bei der Haftungsabwägung ist zu Lasten des Halters des Baggers von einer Haftungsquote von 2/3 auszugehen.