KG - Urteil vom 18.03.1985
12 U 3875/84
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden E/23
VerkMitt 1985, 63

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit hoher Geschwindigkeit auf dem linken von drei Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugs mit einem kurz zuvor einscherenden

KG, Urteil vom 18.03.1985 - Aktenzeichen 12 U 3875/84

DRsp Nr. 1994/1809

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit hoher Geschwindigkeit auf dem linken von drei Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugs mit einem kurz zuvor einscherenden

1. Einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf dem linken Fahrstreifen einer mit drei Fahrstreifen ausgebauten Autobahn mit 180 km/h fortbewegt, kann kein Vorwurf gemacht werden, solange sich nicht lange Zeit sich vor ihm auch dort Fahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit fortbewegen. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einer auf der mittleren Fahrstreifen fortbewegenden Fahrzeugkolonne nähert. Ein mit 180 km/h sich fortbewegendes Fahrzeug hält daher keine an die Verkehrssituation unangepasste Geschwindigkeit ein.2. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h führt allenfalls zu der Annahme erhöhter Betriebsgefahr, nicht jedoch eines Mitverschuldens.3. Kommt es zu einer Kollision mit einem von der mittleren auf den linken Fahrstreifen einscherenden Fahrzeug, so ist im Rahmen der Abwägung einer Alkoholisierung des Fahrers des von hinten herannahenden Fahrzeugs nur zu berücksichtigen, wenn sie unfallursächlich war.4. Wegen des überwiegenden Verschuldens des den Fahrstreifen wechselnden PKW-Fahrers, der das mit hoher Geschwindigkeit von hinten herannahende Fahrzeug nicht beachtet hat, tritt dessen Betriebsgefahr vollständig zurück. Das einscherende Fahrzeug trägt daher die volle Haftung.