OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2017
24 U 134/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
r+s 2017, 607
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 191/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit leicht überhöhter Geschwindigkeit im Kurvenbereich fahrenden Leichtkraftrades und einem verkehrswidrig am Straßenrand geparkten Straßenwartungsfahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 24 U 134/16

DRsp Nr. 2017/11403

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit leicht überhöhter Geschwindigkeit im Kurvenbereich fahrenden Leichtkraftrades und einem verkehrswidrig am Straßenrand geparkten Straßenwartungsfahrzeug

Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem mit leicht überhöhter Geschwindigkeit im Kurvenbereich fahrenden Leichtkraftrad und einem verkehrswidrig am Straßenrand geparkten städtischen Straßenwartungsfahrzeug.

Kollidiert ein mit leicht überhöhter Geschwindigkeit im Kurvenbereich fahrendes Leichtkraftrad mit einem verkehrswidrig am Straßenrand geparkten städtischen Straßenwartungsfahrzeug, so ist der Schaden hälftig zu teilen.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) gewährt.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19.08.2016 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.