Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) gewährt.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19.08.2016 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I.
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