OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.2013
I-1 U 116/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 25; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis stehenden Motorradfahrers mit einer die Fahrbahn überquerenden Fußgängerin

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013 - Aktenzeichen I-1 U 116/12

DRsp Nr. 2014/14304

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis stehenden Motorradfahrers mit einer die Fahrbahn überquerenden Fußgängerin

Kommt es zu einer Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden, unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol stehenden Motorradfahrers mit einer die Fahrbahn überquerenden Fußgängerin, so ist jedenfalls dann, wenn bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Kollision vermeidbar gewesen wäre, eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des Motorradfahrers angezeigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 29. März 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 37.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger jeweils im Voraus eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 90 Euro zu zahlen.