OLG Hamm - Urteil vom 06.04.2017
6 U 2/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 988
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 323/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden, verspätet reagierenden Pkw mit einem die Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs überquerenden Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 6 U 2/16

DRsp Nr. 2017/7494

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden, verspätet reagierenden Pkw mit einem die Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs überquerenden Fußgänger

Kollidiert ein Fahrzeug mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des beteiligten Fußgängers angezeigt, wenn der Fahrzeugführer zwar mit leicht überhöhter Geschwindigkeit (hier: ca. 5 km/h) gefahren ist und auf den Fußgänger nicht reagiert hat, es sich jedoch demgegenüber als maßgebliche Unfallursache darstellt, dass der Fußgänger bei Überquerung der Straße den Fahrzeugverkehr nicht beachtet hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.119,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Vergütungsforderung der Rechtsanwälte M und Partner in Höhe von 115,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 freizustellen.

Die weitergehende Klage der Klägerin bleibt abgewiesen.